Satzung
 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

§ 3

Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7

Organe des Vereins

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

§ 10

Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

 

§ 11

Der Vorstand

 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstands

 

§ 13

Amtsdauer des Vorstands

 

§ 14

Kassenprüfung

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

§ 16

Mitgliedsbeitrag

 

§ 17

Inkrafttreten



 

Vorbemerkung:

 
 


Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist,
gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
 

 


 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

 

  (1)

Der Verein führt den Namen Deutsch-Türkischer Freundschaftsverein Langen e. V. und ist im Vereinsregister unter VR 3605 beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
 

 

  (2)

Der Verein hat seinen Sitz in 63225 Langen.
 

 

  (3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

   
 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins
 

 

  (1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Türken und Deutschen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchfürung und Förderung von kulturellen Veranstaltungen, von Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie durch die Herausgabe von Publikationen verwirklicht.
 

 

  (2)

Dem Satzungszweck dient ferner die Unterstützung von Vorhaben im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen der Stadt Tarsus/Türkei und der Stadt Langen. Der Verein verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele.
 

   
 
 

§ 3

Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
 

 

  (1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
 

 

  (2)

Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 

 

  (3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 

 

  (4)

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 

 

  (5)

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 

   
 
 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft
 

 

  (1)

Mitglieder des Vereins können sein:

 

   a)

natürliche Personen, d. h. Einzelpersonen und Familien

 

   b)

juristische Personen und sonstige Vereinigungen
 

 

  (2)

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Verein, über den der Vereinsvorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.
 

 

  (3)

Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich auf dem Anmeldeantrag.
 

 

  (4)

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
 

 
 
 
 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft
 

 

 (1)

Die Mitgliedschaft endet
 

 

  a)

durch den Tod des Mitglieds

 

  b)

durch Kündigung

 

  c)

durch Ausschluss aus dem Verein
 

 

  (2)

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Bei Minderjährigen ist die Kündigung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
 

 

  (3)
  

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden:

 

     a)

wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus dem Verein angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.
 

 

     b)

Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Vorstandssitzung einzuberufen, bei der er abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht in dem Zeitraum zwischen dem ersten Beschluss und dem abschließenden Beschluss des Vorstands.
 

   
 
 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

 

  (1)

Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 

 

  (2)

Im Übrigen ergeben sich die Rechte der Mitglieder aus den §§ 8 bis 11 dieser Satzung.
 

 

  (3)

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen.
 

   
 
 

§ 7

Organe des Vereins sind:
 

 

  (1)

die Mitgliederversammlung  

 

  (2)

der Vorstand
 

   
 
 

§ 8

Mitgliederversammlung
 

 

  (1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
 

 

  (2)

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, volljährige Mitglied eine Stimme.
 

 

  (3)

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
 

 

   a)

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

 

   b)

Entgegennahme des Kassenberichtes

 

   c)

Entlastung des Vorstands

 

   d)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

   e)

Wahl  von 2 Kassenprüfern

 

   f)

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

 

   g)

Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen über 5.000 €

 

   h)

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

   i)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung

 

   j)

Auflösung des Vereins
 

   

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
 

   
 
 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung
 

 

  (1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

  (2)

Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mehr als 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen und den erforderlichen Tagesordnungspunkten schriftlich beantragt wird.
 

 

  (3)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für die Form der Einladung sind auch elektronische Medien, E-Mail und Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite zulässig.
 

 

  (4)

Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf die Satzung und die Auflösung des Vereins beziehen.

 

  (5)

Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung der Satzung bis zum 31.12. des Vorjahres beim Vorstand schriftlich einreichen.
 

   
 
 

§ 10

Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
 

    (1)

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 

    (2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
 

    (3)

Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter zu übertragen.
 

    (4)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von mindestens vier Fünfteln erforderlich.
 

    (5)

Für Wahlen gilt folgendes:
 

 

    a)

Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
 

      b)

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
 

    (6)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
 

   
 
 

§ 11

Der Vorstand
 

    (1)

Der Vorstand besteht aus:
 

      a)

dem Vorsitzenden

      b)

zwei stellvertretenden Vorsitzenden

      c)

dem Kassierer

      d)

dem stellvertretenden Kassierer

      e)

dem Schriftführer

      f)

dem stellvertretenden Schriftführer

      g)

ein bis höchstens fünf Beisitzern

   
 
    (2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 

    (3)

Der Vorstand tritt in der Regel monatlich aber mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich, in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen, eingeladen und geleitet. In Eilfällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden.
 

    (4)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied unter a bis d. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 

    (5)

Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen das vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
 

   
 
 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstands

    (1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 

      a)

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

      b)

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

      c)

Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes

      d)

Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 5.000 €

      e)

Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

      f)

Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
 

    (2)

In allen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen
 

   
 
 

§ 13

Amtsdauer des Vorstands
 

    (1)

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
 

    (2)

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstands.
 

    (3)

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
 


 
   
 

§ 14

Kassenprüfung
 

    (1)

Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
 

    (2)

Die Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr findet unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer statt.
 

    (3)

Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
 

   
 
 

§ 15

Auflösung des Vereins
 

    (1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 

    (2)

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 

    (3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen – vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes – der Stadt Langen mit der Maßgabe, es für die Völkerverständigung zu verwenden, zu übertragen.
 

    (4)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

   
 
 

§ 16

Mitgliedsbeiträge
 

    (1)

Der Mitgliedsbeitrag wird erhoben für
 

      a)

Einzelmitgliedschaft

      b)

Familienmitgliedschaft
 

    (2)

Der Mitgliedsbeitrag wird in Form von Jahresbeiträgen erhoben.
 

    (3)

Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

    (4)

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
 

    (5)

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden
 

   
 
 

§ 17

Inkrafttreten
 

    (1)

Diese Satzung tritt am 17. April 2015 in Kraft.
 

    (2)

Sie ersetzt damit die bei der Gründungsversammlung erstellte Satzung und alle ihre Änderungen und Ergänzungen.
 



 

 

Fassung vom 18.04.2015

 

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