Vorbemerkung: |
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§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
(1) |
Der Verein führt den Namen
Deutsch-Türkischer Freundschaftsverein Langen e. V. und ist im Vereinsregister unter VR
3605 beim Amtsgericht Offenbach eingetragen. |
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(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in 63225
Langen. |
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(3) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck und Aufgaben des Vereins
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(1) |
Zweck des Vereins ist die
Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Türken und Deutschen. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Durchfürung und Förderung von kulturellen
Veranstaltungen, von Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie durch die Herausgabe von
Publikationen verwirklicht. |
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(2) |
Dem Satzungszweck dient ferner die
Unterstützung von Vorhaben im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen der Stadt
Tarsus/Türkei und der Stadt Langen. Der Verein verfolgt weder politische noch
weltanschauliche Ziele. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit und
Vereinsvermögen |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
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(2) |
Der Verein ist ausschließlich
selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
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(4) |
Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. |
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(5) |
Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. |
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§ 4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglieder des Vereins können
sein: |
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a) |
natürliche Personen, d. h. Einzelpersonen und Familien |
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b) |
juristische Personen und
sonstige Vereinigungen |
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(2) |
Der Beitritt zum Verein erfolgt
durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Verein, über den der Vereinsvorstand
entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der
Vorstandsbeschluss erfolgte. |
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(3) |
Bei minderjährigen Antragstellern
ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich auf dem
Anmeldeantrag. |
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(4) |
Auf Vorschlag des Vorstands kann
die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. |
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§ 5 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet |
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a) |
durch den Tod des Mitglieds |
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b) |
durch Kündigung |
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c) |
durch Ausschluss aus dem
Verein |
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(2) |
Die Kündigung der Mitgliedschaft
ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Bei Minderjährigen ist die Kündigung auch von
den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. |
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(3) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss
des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden: |
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a) |
wenn er trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf
erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss aus
dem Verein angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss wird dem
Mitglied mitgeteilt. |
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b) |
Wenn ein Mitglied in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Vorstandssitzung
einzuberufen, bei der er abschließend über den Ausschluss entscheidet. Die
Mitgliedschaft des Betroffenen ruht in dem Zeitraum zwischen dem ersten Beschluss und dem
abschließenden Beschluss des Vorstands. |
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§ 6 |
Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
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(1) |
Die Mitglieder sind berechtigt und
aufgefordert, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
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(2) |
Im Übrigen ergeben sich die Rechte
der Mitglieder aus den §§ 8 bis 11 dieser Satzung. |
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(3) |
Die Mitglieder haben die Pflicht,
sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen. |
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§ 7 |
Organe des Vereins sind: |
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(1) |
die Mitgliederversammlung |
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(2) |
der Vorstand |
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§ 8 |
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Beschlussorgan des Vereins. |
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(2) |
In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliche, volljährige Mitglied eine Stimme. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung ist unter
anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig: |
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a) |
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands |
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b) |
Entgegennahme des
Kassenberichtes |
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c) |
Entlastung des Vorstands |
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d) |
Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstands |
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e) |
Wahl von 2 Kassenprüfern |
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f) |
Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages |
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g) |
Beschlussfassung über
Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen über 5.000 € |
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h) |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
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i) |
Beschlussfassung über Änderung der Satzung |
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j) |
Auflösung des Vereins |
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In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an
den Vorstand beschließen. |
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§ 9 |
Durchführung der
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. |
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(2) |
Der Vorsitzende kann jederzeit
weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mehr als 20%
der Mitglieder unter Angabe von Gründen und den erforderlichen Tagesordnungspunkten
schriftlich beantragt wird. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von drei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für
die Form der Einladung sind auch elektronische Medien, E-Mail und Veröffentlichung
auf der Vereins-Webseite zulässig. |
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(4) |
Die Angehörigen der
Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen.
Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim
Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung
zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf die Satzung und die Auflösung des Vereins beziehen. |
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(5) |
Die Angehörigen der
Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung der Satzung bis zum 31.12. des Vorjahres beim
Vorstand schriftlich einreichen. |
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§ 10 |
Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. |
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(3) |
Bei Wahlen ist die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter zu übertragen. |
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(4) |
Die Mitgliederversammlung fasst
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von mindestens vier Fünfteln erforderlich. |
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(5) |
Für Wahlen gilt folgendes: |
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a) |
Die Abstimmung erfolgt
öffentlich. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. |
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b) |
Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben. |
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(6) |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt. |
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§ 11 |
Der Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus: |
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a) |
dem Vorsitzenden |
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b) |
zwei stellvertretenden
Vorsitzenden |
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c) |
dem Kassierer |
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d) |
dem stellvertretenden Kassierer |
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e) |
dem Schriftführer |
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f) |
dem stellvertretenden
Schriftführer |
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g) |
ein bis höchstens fünf Beisitzern |
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(2) |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der
stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über 5.000 € bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
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(3) |
Der Vorstand tritt in der Regel
monatlich aber mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich, in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen, eingeladen
und geleitet. In Eilfällen kann die Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. |
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(4) |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein
Mitglied unter a bis d. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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(5) |
Über die Sitzungen ist ein
Protokoll anzufertigen das vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. |
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§ 12 |
Zuständigkeit des Vorstands
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(1) |
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a) |
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung |
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b) |
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung |
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c) |
Erstellung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes |
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d) |
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 5.000 € |
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e) |
Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern |
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f) |
Bildung von Ausschüssen für
besondere Aufgaben |
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(2) |
In allen Angelegenheiten von
herausragender Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung herbeiführen |
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§ 13 |
Amtsdauer des Vorstands |
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(1) |
Der Vorstand wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. |
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(2) |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands
vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer der laufenden Amtszeit des Vorstands. |
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(3) |
Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. |
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§ 14 |
Kassenprüfung |
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(1) |
Die Kassenprüfer werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. |
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(2) |
Die Kassenprüfung für das
abgelaufene Geschäftsjahr findet unmittelbar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch
die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer statt. |
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(3) |
Über das Ergebnis der
Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer
sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. |
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§ 15 |
Auflösung des Vereins |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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(2) |
Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
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(3) |
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen – vorbehaltlich der
Einwilligung des Finanzamtes – der Stadt Langen mit der Maßgabe, es für die
Völkerverständigung zu verwenden, zu übertragen. |
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(4) |
Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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§ 16 |
Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Der Mitgliedsbeitrag wird erhoben für |
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a) |
Einzelmitgliedschaft |
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b) |
Familienmitgliedschaft |
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(2) |
Der Mitgliedsbeitrag wird in Form
von Jahresbeiträgen erhoben. |
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(3) |
Höhe und Fälligkeit des Beitrages
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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(4) |
Ehrenmitglieder sind von der
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. |
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(5) |
Der Vorstand kann in besonderen
Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden |
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§ 17 |
Inkrafttreten |
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(1) |
Diese Satzung tritt am 17. April
2015 in Kraft. |
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(2) |
Sie ersetzt damit die bei der
Gründungsversammlung erstellte Satzung und alle ihre Änderungen und Ergänzungen. |
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Fassung vom 18.04.2015 |
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